Familienverband von Borries

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Karl v. Borries M30

Im Jahr 1916 gründete Karl v. Borries M30 eine Stiftung. Hier aus unserem Archiv folgender Text:

Die Stiftung stammt von dem am 14. juli 1923 zu Osterode / Ostpreußen verstorbenen Vetter Karl, Major a.D. (im ostpreußischen Feld-Artillerie-Regiment Nt. 79). Er wurde in der Schlacht an den Masurischen Seen am 10. September 1914 durch einen deutschen Granatzünder so schwer am linken Oberschenkel verwundet, dass das Bein im Januar 1915 abgenommen werden mußte, was ihn jedoch nicht hinderte, den von ihm mit Leidenschaft gepflegten Reitsport weiter auszuüben.

Er war in der erwähnten Schlacht aus eigenem Antrieb mit seiner Batterie auf eine weit vor der sonstigen Stellung gelegene Höhe vorgegaangen, so dass er für eine feindliche Batterie gehalten wurde. Dieser mit Glückgütern nicht gesegnete Vetter hatte verfügt:

Ich, der Königliche Major im 3. Ostpreußischen Feldartillerie-Regiment, Karl v. Borries, verpflichte mich, an jedem Vierteljahrs Ersten der Kreiskasse Herford RM 30,00 zu überweisen. Eigentümer des Geldes soll der Landkreis Herford werden. Die Zahlung will ich vom 1. Januar 1917 beginnend bis zum 1. Januar 1933 leisten. Für meinen Todesfall vor dieser Zeit sind die Zinsen von RM 1.200,00 aus meiner Lebensversicherung von RM 3.500,00 zu entnehmen.

Das Geld soll später einem braven, tüchtigen Jungen, der aus der unbemittelten Volksschicht stammt und dessen Vater im Kriege gefallen ist, eine Beihilfe dazu sein,dass er etwas Ordentliches lernen kann. Der Junge soll einer Familie entstammen, die seit mindestens einer Generation im Kreise wohnt.

Der jetzige Landrat des Kreises Herford, Franz v.B. (M13 - Urgroßvater von Olga, Arno und Uwe) hat die Auswahl des Jungen später zu treffen. Sollte er, was Gott verhüten möge, vorher sterben, so soll die Wahl des Jungen von folgenden Männern getroffen werden:

1. Der Landrat des Kreises, 2. einem Mitgliede des Kreisausschusses, 3. einem Mitgliede der Familie v. Borries, 4. einem kleineren Bauern aus dem Kreise Herford aus alteingesessener Familie, 5. einem Handwerksmeister, der der Familie nach von altersher aus dem Kreise stammt und in ihm wohnt. Beschlüsse gegen die vereinigten Stimmen von Bauer und Handwerksmeister sollen nicht Geltung haben.

Ich darf den Wunsch wohl aussprechen, daß ein gesunder, frischer Junge ausgewählt wird und daß er etwas ergreift, wozuer Lust und Liebe hat und was seinem Stande entspricht, da wirBauern, tüchtige Handwerker und Facharbeiter mehr gebrauchen als studierte Männer, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Stellung und ihrer häuslichen Erziehung nicht die sichere Gewähr bieten, daß sie im Dienste des Königs und Vaterlandes mehr wie Mittelmäßiges leisten werden. Ich wünsche aber, daß der Junge in seinem Stande etwas Ganzes leistet, glücklich und zufrieden wird und so dem Vaterlande dient. Um größere Ansprüche zu befriedigen, reichen meine geringen Mittel leider nicht aus.

Diese Stiftung habe ich in Andenken an meine verstorbenen Großeltern und Eltern beschlossen aus Dank, daß der allmächtige Gott mir nach meiner schweren Verwundung, die den Verlust des linken Beines im Oberschenkel mit sich brachte, nach meinem, infolge der Verwundung durchgelitttenen schweren, vielfachen Leiden jetzt nach 2 Jahren, zur Herforder Hundertjahrfeier wieder Gesundheit und Kraft zu neuem Schaffen und Wirken für Kaiser und König, Staat und Volk gegeben hat. Meiner niedersächsischen Abstammung verdanke ich zähe Ausdauer und Gesundheit, ausgesprochenes Rechtsgefühl und Rassenstolz.Daher bitte ich, daß in den Genuß der von mir gestifteten Mittel ein Junge rein deutscher Abstammung, gleichgültig, welchen Glaubensbekenntnisses, tritt, wenn er nur nach den Grundsätzen: " Tue Recht, scheue niemand", "Bete und arbeite", erzogen ist. Es wäre mir lieb, wenn dem Jungen von Kindheit an die Verdienste des Hauses Hohenzollern, des Kaisers, des Freiherrn vom Stein, des Fürsten Bismarck, der Feldmarschälle Graf Moltke, Graf von Schlieffen und von Hindenburg, sowie des Grpadmirals von Tirpitz und aller anderen großen Führer in Preußens und Deutschlands Kriegen noch mehr wie bisher üblich, vor Augen geführt würden und hierbei die menschliche Größe derselben betont würde. 

Die Bedeutung der Frau und Mutter für das Vaterland sollte ihm auch zeitig klargemacht werden. Auch ürde es mich freuen,wenn in dem Jungen der Sinn für die Schönheit unseres Vaterlandes, seiner Berge, Wälder, Flüsse, Seen, der Sinn für deutsche Sagen und Dichtung und die Freude an körperlichen Wettkämpfen frühzeitig geweckt würde.

Gott lasse seinen Segen auf dieser kleinen aber gutgemeinten Stiftung und ihrem derzeitigen Empfänger ruhen und verleihe unserem Volke bald den endgültigen Sieg im Kampfe um sein Dasein. Dann wollen wir im Frieden unter Gottes Segen wieder aufbauen und neu schaffen.

Weitere Einzelheiten und der Erfolg dieser Stiftung liegen uns leider nicht vor.

 

Bodo N46

Hildegard v. Borries Stiftung in Thun / Schweiz

In einer Schweizer Zeitung aus dem Jahre 1978 fand Hans-Karl N128 einen Bericht lt. öffentlicher Urkunde vom 21.12.1977 über eine Hildegard v, Borries Stiftung in Thun.Es handelt sich hier um Hildegard, die Witwe von Bodo N46, der bereits im Jahre 1966 im Kreis Holzminden verstarb und dessen Witwe danach in der Schweiz lebte.

Der einzige Sohn Dietrich O36 des Ehrpares fiel im 2. Weltkrieg in Litauen.

Diese Stiftung hat die finanzielle Unterstützung der Musikschule in der Region Thun / Schweiz zum Zweck.

Folgend der genaue Text des Zeitungsartikels:

Quote:

18. August 1978

Stiftung Hildegard von Borries, in T H U N. Unter diesem Namen besteht gemäss öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 1977 eine Stiftung. Sie bezweckt die finanzielle Unterstützung der Musikschule der Region Thun, insbesondere durch Ausrichtung von Stipendien sowie von Beiträgen an persönliche Musikinstrumente für minderbemittelte Musikschüler mit Wohnsitz in der Gemeinde Thun; Ausrichtung von Beiträgen an das Schülerorchester der Musikschule, sowie an Vorbereitungskurse der Musikschule für die Berufsschule; Ausrichtung von Beiträgen für Fortbildungskurse der Musikschul-Lehrkräfte; Ausrichtung von Beiträgen an Konzerte in Spitälern, Alters- und Wohnheimen und dergleichen, sowie in Schulen; Ausrichtung von weiteren Beiträgen, die im Interesse der Musikschule sind und welche als dringend notwendig erachtet werden.

Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch einen Stiftungsrat von mindestens 5 Mitgliedern. Die Stiftung wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied durch Kollektivunterschrift vertreten. Es sind dies: Dr. Heinz Steiner, von Walterswil BE. in Thun. Präsident: Hansruedi Dütschler, von Oberhelfenschwil SG. in Thun, Vizepräsident, und Hans Geissbühler, von Lauperswil BE. in Thun, Mitglied. Domizil der Stiftung:Hofstettenstrasse 14 im Büro des Präsidenten Dr. Heinz Steiner.

Unquote

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Julius M8

Bestimmungen über die Errichtung und Verwaltung einer Stiftung zum Besten von Mitgliedern der Familie von Borries vom 1. Juli 1911

1. Die Stiftung erhält den Namen Julius - Stiftung und wird mit einem Anfangskapitalvon 30000 (dreissigtausend) Mark gegründet. Die Stiftung wird durch den Familienrat getrennt vom übrigen Familienvermögen selbstständig verwaltet und soll niemals angegriffen werden. Anderweitige Zuwendungen zum Kapital sind zulässig und erwünscht.

2. Der Regel nach sollein Viertel der Zinsen zum Kapital geschlagen werden, die Verwaltungskosten des Stiftungsvermögens sind von diesen Zuschlägen abzusetzen. Dieser Paragraph wurde  am 13.3.1915 gestrichen!

Die anderen drei Viertel der Zinsen sollen zu gleichen Teilen an meine Nichten a. Luise von Borries, Tochter meines Bruders Friedrich, b. Adelheit von Borries, c. Julie von Borries, d. Liese Lotte von Borries und e. Christiane von Borres, alles Töchter meines Bruders Adelbert, als Rente jährlich ausgezahlt werden. Diese Rente erlischt 1. durch Verheiratung der Berechtigten, 2. wenn die Berechtigte mehr als 3000 Mark anderweites jährliches Einkommen hat und 3. durch den Tod der Berechtigten. Fällt hierdurch eine der Renten aus, so wachsen die übrigen um den entsprechenden Teil an.

4. Im Falle der Verheiratung - jedoch nicht der Wiederverheiratung - erhalten meine vorbezeichneten Nichten und auch meine Nichte Clara - Tochter meines Bruders Franz, 1000 Mark.Die vorbezeichneten Renten sind jedoch alsdann nicht zu kürzen, sondern es sind, solange dies erforderlich wird, die Kapitalzuschläge herabzusetzen.

5. In Fällen dringenden Bedürfnisses können unter Kürzung der Kapitalerhöhung sowohl den vorbezeichneten, wie den anderen Kindern meiner drei Brüder weitere Zuwendungen aus den Zinsen des Stiftungskapitals gemacht werden, an Töchter jedoch nur, wenn sie nicht verheiratet sinf oder gewesen sind. Dieser Paragraph wurde später gestrichen.

6. Wenn die unter 2 bezeichneten Renten nicht mehr zu zahlen sund, so sind 2 Renten von je 300Mark zu bilden, die dem jeweilig stammesältesten, männlichen und weiblichen Nachkommen lebenslänglich zu zahlen sind unter Beachtung der Bestimmung zu 8. Die einmal gewährte Rente kann nicht entzogen werden. Es kann die Hälfte der Zinsen an die unter 4 bezeichneten Nachkommen meines Vaters gewendet werden, ohne dass Bedürftigkeit vorliegt.

7. Zuwendungen aus der Stiftung dürfen nur an geborene (nicht an angeheiratete) Mitglieder der Familie von Borries solange sie diesen Namen tragen gemacht werden. Ein anderweitiges Einkommen von mehr als 3000 Mark schliesst Zuwendungen durch die Stiftung aus. An Kinder unter 14 Jahren dürfen Zuwendungen nicht gemacht werden. Die Zuwendungen können einmalige, mehrjährige oder lebenslängliche sein, letztere werden bei weiblichen Personen durch Heirat hinfällig. In erster Linie sind bei den Zuwendungen die weiblichen Familienmitglieder zu berücksichtigen, die grössere Bedürftigkeit soll den Ausschlag geben.

8. Über die Zuwendungen beschließt der Familienrat, Ihm wird freigestellt, die vorstehenden Bestimmungen jedoch unter deren sinngemässer Aufrechterhaltung zu ändern, falls sich dies  als dringend erwünscht herausstellt.

9. Nach Erlöschen der durch meinen Vater gegründeten Linie derer von Borries ist die Stiftung für alle Zweige der Familie im vollen Umfange offen. Wird der Familienverband aufgelöst, so ist zu versuchen, die Stiftung trotzdem weiter zu führen. Lässt sich dies nicht ermöglichen, so fällt das Stiftungsvermögen dem stammesältesten männlichen Mitgliede des von meinem Vater gegründeten Zweiges der Familie v.B. zu mit der Auflage, daraus ein Familien - Fideikommis der Fmilie v.B. zu stiften.

10. Ich errichte diese Stiftung in der festen Erwartung, dass die Nachkommen meines Vaters  dadurch in keiner Weise von den Wohltaten aus dem übrigen Familienvermögen ausgeschlossen oder an der teilnahme daran geschmälert werden.

11. Den Familienverband bitte ich herzlich die Stiftung in ihre Obhut zu nehmen, möge sie auf lange Zeiten hinaus Gutes wirken für unsereFamilie.

Lauensten den 1. Juli 1911

Julius von Borries

z.Zt. Regierungs- und Baurat und Mitglied der Eisenbahndirektion Halle / Saale.